MIETFAHRZEUGE

- ALLGEMEINE VERMIETBEDINGUNGEN -

1. MIETE

Die Miete schließt Kfz-Steuer, Haftpflichtversicherung und Schmierstoffe ein, nicht jedoch den Treibstoff. Für die Berechnung der km ist allein der Tachometer maßgeblich. Bei einem Versagen des Tachometers oder einer Beschädigung der Plombierung ist sofort der Vermieter zu verständigen. Erfolgt diese Benachrichtigung nicht oder nicht sofort, ist der Vermieter berechtigt, pro Miettag eine Fahrstrecke von 600 km zu berechnen. Das gleiche gilt, wenn der Mieter den Tachometer oder die Verplombung vorsätzlich beschädigt. Dem Mieter bleibt es unbenommen, eine geringere Kilometerleistung nachzuweisen.

Bei der Anmietung ist eine Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Miete zu leisten. Die restliche Miete ist bei der Rückgabe fällig und zahlbar. Bei Verzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, eine Mahngebühr in Höhe von 4,00 € ab der 2. Mahnung sowie 12 % Verzugszinsen zu verlangen. Nimmt der Mieter das Motorrad trotz Reservierung oder zum vereinbarten Termin nicht ab, kann der Vermieter Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dem Mieter bleibt es unbenommen, keinen oder einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.

2. PFLICHTEN DES MIETERS

Der Mieter hat das Motorrad sorgsam zu behandeln, insbesondere die technischen Vorschriften und Betriebsanleitungen zu beachten sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Öl, Wasserstand, Reifendruck sowie die korrekte Spannung der Antriebskette sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Während der Nachtzeit darf das Motorrad nicht auf der Straße abgestellt werden. Eine Überlassung an Dritte darf nicht erfolgen.

Das Motorrad darf nur in der vertraglich vereinbarten Art genutzt werden. Dem Mieter ist die Teilnahme an Motorsport Veranstaltungen nicht gestattet. Fahrten ins Ausland bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter hat die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Straßenverkehrsgesetze zu beachten. Er haftet für alle Verwaltungsgelder, Bußgelder und Strafen, die auf seiner Benutzung des Motorrades beruhen.

3. PFLICHTEN UND HAFTUNG DES VERMIETERS

Der Vermieter übergibt das Motorrad in einwandfreiem, gereinigtem, betriebssicherem und verkehrssicherem Zustand sowie mit unbeschädigten Plombierungen diverser Bauteile. Außerdem erhält der Mieter die Kfz-Papiere und das Werkzeug. Vorschäden erkennt der Vermieter nur an, wenn diese bei Übergabe im Mietvertrag schriftlich festgehalten werden. Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder Verkehrssicherheit des Motorrades zu gewährleisten, kann der Mieter eine Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers bis zu einem Reparaturbetrag von 50,00 € beauftragen. Die Reparaturkostenbelege sind dem Vermieter im original vorzulegen. Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten 50,00 €, ist vor Auftragvergabe die Einwilligung des Vermieters einzuholen.

Die Haftung des Vermieters für Nichterfüllung und Verzug werden auf das zweifache des zu erwartenden Mietpreises beschränkt. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden des Mieters beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters.

4. HAFTUNG DES MIETERS FÜR SCHÄDEN

Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietzeit an dem gemieteten Motorrad entstehen oder durch seinen Betrieb verursacht werden, es sei denn, er weist nach, dass Ihn hieran kein Verschulden trifft. Bei unverhältnismäßig hohem Reifenabrieb aufgrund unsachgemäßer Nutzung (z.B. „Burn-outs“) ist der Mieter schadenersatzpflichtig.

Bei Schäden am Mietmotorrad haftet der Mieter für tatsächlich angefallene oder gem. Sachverständigengutachten festgestellte Reparaturkosten, Berechungs- und Rückführungskosten, Sachverständigenkosten, technische und merkanteilige Wertminderung, Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. bei Totalschaden für die Wiederbeschaffungszeit. Als Mietausfall ist pro Tag eine Tagesgrundgebühr zu erstatten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten.

Sofern zur Feststellung einer Haftung des Mieters eine Einsicht in die polizeilichen Ermittlungsakten erforderlich ist, werden Schadensersatzansprüche gegen den Mieter bis zur Akteneinsicht gestundet.

5. VERHALTEN BEI UNFÄLLEN UND SONSTIGEN

Bei jedem Schadeneintritt, auch bei Schäden oder Unfällen ohne Beteiligung Dritter, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich telefonisch zu verständigen.

Abschlepp- und/oder Reparaturdienste sind nur nach Abstimmung mit dem Vermieter zu beauftragen. Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen. Beweismittel (Zeugen, Spuren etc.) sind zu sichern, die Daten der Beteiligten festzustellen sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs beitragen kann.

Der Mieter verpflichtet sich, kein Schuldanerkenntnis abzugeben und auch keine sonstigen Handlungen (Zahlungen, Vergleiche) vorzunehmen, die den Versicherungsschutz gefährden könnten.

6. VERSICHERUNGSSCHUTZ

Das Motorrad hat einen pauschalen Haftpflichtversicherungsschutz gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden in unbegrenzter Höhe für Drittschäden (Personenschäden bis 8 Millionen €). Eine Teilkaskoversicherung bzw. Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung besteht nur, wenn dies auf der Vorderseite des Mietervertrages in der Rubrik Versicherung ausdrückliche vereinbart wurde. Bei einer Verlängerung der Mietzeit durch den Mieter besteht keine Vollkasko-Versicherung; es sei denn, dies wird nachweislich mit dem Vermieter vereinbart.

Der Mieter wird weiterhin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er auch bei Abschluss einer Teil- bzw. Vollkaskoversicherung in folgenden Fällen für Schäden haftet, wenn er oder sein Erfüllungsgehilfe:

  • die Vertragspflichten gem. Ziff. 4 bei Unfällen schuldhaft nicht beachtet,
  • sich unerlaubt vom Unfallort entfernt,
  • Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt,
  • die vereinbarte Mietzeit vertragswidrig überschreitet.

7. MOTORRADRÜCKGABE

Das Motorrad ist zu dem vereinbarten Datum an den Vermieter zurückzugeben. Vor der Rückgabe ist das Motorrad, wie bei Abholung betankt, zurückzugeben. Bei grober Verschmutzung hat der Mieter die Fahrzeug-Reinigungskosten zu zahlen. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Mieter verpflichtet, eine weitere Stunden- bzw. Tagesmiete pro Tag als Entschädigung zu zahlen. Dem Mieter bleib der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden aus der Überschreitung der Mietzeit entstanden ist.

Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund bekannt wird, der die Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar werden lässt. Als wichtige Gründe gelten insbesonders falsche Angaben des Mieters zur Person, zur Bonität sowie die schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen. Im Falle der fristlosen Kündigung ist das Mietmotorrad sofort, auch vor Ablauf der ordentlichen Mietzeit, zurückzugeben. Daneben bleiben Schadensersatzansprüche des Vermieters unberührt.

8. PERSÖNLICHE DATEN

Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten einverstanden. Bei Zahlungsverzug, nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Motorrades oder bei sonstigen Gründen, die zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigen, können die personenbezogen Daten in einer zentrale Warndatei aufgenommen werden.

9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Nebenabreden oder Ergänzungen zu diesem Mietvertrag liegen nicht vor. Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen.